Die sozialen Franken

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Pflegesachgutachten

Die Schwester Der Pfleger (Ausgabe 4/2006)

Pflegerische Gutachten im Bereich des SGB XI werden zunehmend von Pflegewissenschaftlerinnen und dem speziell ausgebildeten Pflegepersonal als unabhängige Sachverständige erstellt. Im folgenden Artikel werden der  Ablauf eines Widerspruchsverfahrens und einer Gutachtenerstellung dargestellt. Dabei werden die Verfahrensschritte bei der Pflegekasse und vor dem Sozialgericht näher erläutert sowie der Ablauf und die Gliederung eines Gutachtens, die Bedeutung von Instrumenten und das Kennzeichnende eines pflegewissenschaftlichen Gutachtens dargestellt.

Pflegebegutachtung nach SGB XI

Gutachten werden im Bereich des Straf-, Haftungs-, Zivil- und Sozialrecht benötigt. In dem folgenden Artikel befassen wir uns ausschließlich mit Gutachten im Rahmen des Sozialrechts des SGB XI.
Seit April / Mai 1994 haben Versicherte die Möglichkeit der Antragstellung auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI. Bei gesetzlich Krankenversicherten wird der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) bei Antragstellung von den Pflegekassen beauftragt, ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI zu erstellen. Der MDK schätzt Pflegebedürftigkeit mit Hilfe eines standardisierten Formulargutachtens ein, dass sich an das SGB XI anlehnt. Für privat Versicherte erstellt Medicproof entsprechende Gutachten im Auftrag der privaten Pflegekassen. Immer wieder kommt es dabei zu Unzufriedenheit von Seiten der Betroffenen mit der Einschätzung der Sachverständigen, die in Widerspruch gegen den Bescheid und Klagen vor dem Sozialgericht münden.

Die Zahl der Widerspruchsgutachten beläuft sich pro Jahr auf rund 85000 (MDS, 2002, Medicproof, 2003). Widerspruchsgutachten erstellen zunehmend Pflegewissenschaftlerinnen oder speziell ausgebildetes Pflegeper-sonal als unabhängige Sachverständige, die von den Betroffenen oder den Sozialgerichten beauftragt werden. Im Folgenden werden der Ablauf eines Widerspruchsverfahrens und die Gutachtenerstellung geschildert.

Ablauf eines Widerspruchsverfahrens

Antragsstellerinnen, die mit dem Ergebnis der Begutachtung des MDKs oder Medicproof nicht einverstanden sind, können Widerspruch einlegen. Dazu sind sechs Verfahrensschritte möglich. Mit den ersten drei Verfahrensschritten:

  • Bescheid
  • Widerspruch
  • Widerspruchsbescheid

beschäftigen sich die Pflegekassen der Krankenkassen, bevor der Antrag-steller/in die Möglichkeit gegeben wird, Klage vor dem Sozialgericht einzu-reichen. Die Instanzen, mit denen sich die Sozialgerichtsbarkeit beschäftigt, sind:

  • Klage
  • Berufung
  • Revision

Im Folgenden werden diese näher erläutert.

Verfahrensschritte bei der Pflegekasse

Wenn eine Antragsstellerin einen sozialrechtlichen Anspruch im Rahmen der Einstufung der Pflegeversicherung nach SGB XI geltend machen möchte, muss sie Kontakt mit der zuständigen Pflegekasse aufnehmen. Diese ermit-telt den Sachverhalt, indem sie den MDK/Medicproof beauftragt, eine Einstu-fung nach der MDK-Richtlinie zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vorzunehmen. Nach erfolgter Einschätzung geht der Antragstellerin daraufhin ein schriftlicher Bescheid zu.

Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Unter welchen Bedingungen Widerspruch einzulegen ist, findet sich in der Rechtsbehelfsbe-lehrung, die im Bescheid enthalten ist.Mit dem Einreichen eines Widerspruchs ist das Widerspruchsverfahren eröffnet.

Dieses Verfahren ist für die Antragsstellerin kostenlos. Die Pflegekasse ist mit diesem Schritt aufgefordert, ihren erteilten Bescheid nochmals zu über-prüfen. Bestätigt die Überprüfung die bereits zugegangene Entscheidung, so erlässt die Pflegekasse einen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb von vier Wochen geklagt werden.

Verfahrensschritte vor dem Sozialgericht

Klagen vor dem Sozialgericht können durch ein einfaches Schreiben erho-ben werden. Dabei ist keine bestimmte Form oder juristische Fachsprache einzuhalten. Dem Widerspruchsbescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung der Pflegekasse beigefügt. Diesem ist zu entnehmen, wo, wie und bis wann die Klage erhoben werden muss. Häufig wird auch ein Rechtsanwalt damit beauftragt, die Klage einzureichen. Es ist notwendig, eine Begründung für die Klage anzugeben. Das Sozialgericht bestätigt den Eingang der Klage und benachrichtigt den Beklagten (Pflegekasse).

Das Sozialgericht ist verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären (Amtsermitt-lungsgrundsatz). Es ermittelt den Sachverhalt und entscheidet, ob es weitere Auskünfte oder Gutachten benötigt und holt diese entsprechend ein. Die Klägerin kann vorschlagen, beispielsweise ein Gutachten einer bestimmten Fachrichtung einzuholen. Das Gericht entscheidet, ob es diese Vorschläge für notwendig hält und ihnen Folge leistet.

Das Sozialgericht kann einen sog. Erörterungstermin einberufen, um Miss-verständnisse zu klären oder die Rechtslage in einem persönlichen Ge-spräch verständlich zu erläutern. Diese Erörterungstermine sind im Gegen-satz zu einer mündlichen Verhandlung nicht öffentlich.

Bei einer mündlichen Verhandlung wird der Sachverhalt vorgetragen und der Fall mit allen Beteiligten ausführlich besprochen. Eine gütliche Einigung (Vergleich) kann dabei jederzeit erzielt werden, ebenso wie eine Anerkenntnis (die Beklagte gibt der Klägerin Recht) oder eine Rücknahme der Klage (die Klägerin gibt der Beklagten Recht). Ist eine Klage unumgänglich so werden entsprechende Anträge gestellt, und damit wird das Verfahren eingeleitet.
Am Ende des Verfahrensprozesses verkündet das Gericht ein Urteil. Möglich ist auch ein Urteil in einem schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhand-lung. Gegen das Urteil des Sozialgerichts kann Berufung eingelegt werden. Die Verfahrensweise der Berufung steht im Urteil des Sozialgerichts als Rechtsmittelbelehrung. Für das Berufungsverfahren ist dann das Landesso-zialgericht zuständig. Das dort erteilte Urteil kann mit der Revision ange-fochten werden. Eine Revision ist jedoch nur bedingt zulässig (Wessling, 2005).

Interessant ist, dass Begutachtungen, die im Rahmen von Widerspruchsver-fahren vorgenommen werden, zu 37,8 Prozent von den Begutachtungsem-pfehlungen der Vorgutachterin abweichen (Bundesministerium für Gesund-heit und Soziale Sicherung, 2004).

Einige Versicherte oder deren Angehörige suchen sich, bevor sie vor dem Sozialgericht Klage eingereichen, eine unabhängige Sachverständige, die in ihrem Auftrag das Gutachten erstellt. Bei einem solchen privaten Auftrag müssen die Betroffenen die Kosten für diese Gutachten selber tragen, eventuell bekommen sie im Rahmen eines Klageverfahrens die Kosten erstattet.

Bedeutung der pflegewissenschaftlichen Expertise bei Gutachten

Die Erstellung eines pflegewissenschaftlichen Gutachtens durch unabhängige Sachverständige setzt bestimmte Qualifikationen und Kernkompeten-zen in diesem Bereich voraus. Um dem professionellen Anspruch und somit den Ansprüchen der Betroffenen und Entscheidungsträgern gerecht zu wer-den, sind unter anderem auch pflegewissenschaftliche Kenntnisse von Bedeutung.

Was bedeutet in diesem Zusammenhang pflegewissenschaftlich?

Mit dem Namen Pflegewissenschaft wird der theoretische Rahmen für die Praxisdisziplin Pflege umrissen. Da der eigene Erfahrungsschatz zu be-grenzt und individuell ist, um allgemein gültige Schlüsse aus ihm ziehen zu können und somit Erfahrung nur eingeschränkt als Basis pflegerischen Wis-sens dienen kann, sind aktuelle Kenntnisse, insbesondere Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens, von großer Bedeutung. Systematisiertes und methodisch gewonnenes Wissen, der Zweifel am Bestehenden, die Suche nach Neuem und die Annahme, dass es eine Vielfalt an Erkenntnismöglichkeiten gibt, sind wichtige Kennzeichen einer wissenschaftlichen Haltung. Dadurch unterscheidet sich Wissenschaft vom Alltagswissen.

Auf pflegewissenschaftliche Gutachterinnen treffen allgemeine und spezifi-sche Kennzeichen zu, die im Folgenden aufgelistet werden.

Anforderungsprofil an eine pflegewissenschaftliche Gutachterin

Allgemeine Kennzeichen

  • Finanzielle Unabhängigkeit
  • Unbescholtenheit
  • Berufs- und Lebenserfahrung
  • Fähigkeit, Grenzen zu erkennen und evtl. eine Zweitgutachterin hinzu-     ziehen oder den Auftrag abzugeben
  • Ökonomische und juristische Kenntnisse

Spezielle pflegewissenschaftliche Kompetenzen

  • Fundiertes Fachwissen (in der Regel pflegerische Ausbildung/ein pflegere-levantes Studium)
  • Fort- und Weiterbildung im Bereich pflegerischer Gutachten
  • Zugang zu pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen (u.a. evidence based)
  • Methodische und systematische Vorgehensweise bei der Aktenbearbei-  tung, der Begutachtung und der Erstellung des Gutachtens
  • Fähigkeit zu Recherche, Vergleich, Analyse, Auswahl und Anwendung von geeigneten, situationsbezogenen Assessmentinstrumenten, z.B.: Barthel-Index, FIM, Zorgkompaß, HPS, DCM
  • Kommunikative, soziale und persönliche Kompetenzen (z.B. angemessene Sprache, schlüssige Argumentation, Erfassen des sozialen Umfeldes, Neu-tralität, Integrität)

Vorgehensweise der Gutachterin

Zumeist findet im Rahmen des SGB XI eine direkte Begutachtung der Klä-gerin statt. Jedoch ist es auch möglich, dass Aufträge vom Sozialgericht erteilt werden, die nur ein Aktenstudium (ist der Kläger verstorben) erforderlich oder möglich machen. In diesem Falle entfällt der Hausbesuch.
Nachdem der Auftrag erteilt wurde und die Unterlagen der Versicherten vor-liegen, sind diese auf Vollständigkeit zu prüfen, um die Fragestellung zu be-antworten. Vor einer Auftragsannahme ist evtl. ein Kurzgutachten zu erstel-len, um die Erfolgsaussichten eines Gutachtens oder die Finanzierung zu klären.

Der Ablauf einer Begutachtung lässt sich wie folgt beschreiben:

  • Klären der Fragestellung,
  • Prüfen der eigenen fachlichen Kompetenz bzgl. der Fragestellung,
  • Aktenstudium,
  • Abklärung, ob weitere Sachverständige hinzugezogen werden müssen (wenn ja, muss die Richterin vorab darüber informiert werden),
  • Termin bei der zu Begutachtenden schriftlich ankündigen (telefonisch ver-einbaren),
  • Evtl. vorab Pflegetagebuch an die Antragsstellerin senden,
  • Entsprechende Instrumente auswählen (z.B. Formulargutachten SGB XI, Barthel-Index),
  • Hausbesuch,
  • Antragsstellerin wird in ihrer häuslichen Umgebung oder stationären Pflege aufgesucht,
  • Befragung / Beobachtung Pflegebedürftiger,
  • Befragung anwesender Dritter, möglichst der Hauptpflegeperson,
  • Körperliche Untersuchung und/ oder Nutzung von Assessmentinstrumen-ten,
  • Erfassung des Lebensumfelds,
  • Erfassung des Versorgungssettings und -umfangs,
  • Einblick in vorhandene relevanten Unterlagen wie Pflegetagebuch,
  • Abklärung vorhandener Hilfsmittel,
  • Abklärung vorhandener Unterstützungsangebote,
  • Abklärung des vorhandenen Wissens bezüglich Unterstützungsmöglichkeiten.


Die Verschriftlichung der ermittelten Erkenntnisse gestaltet sich wie folgt:

Erstellung des schriftlichen Gutachtens

Dem Gutachten wird ein Inhaltsverzeichnis vorausgestellt. Es gliedert sich in die

  • Zusammenfassung,
  • Allgemeine Schilderung des Sachverhaltes,
  • Darstellung der Fragestellung,
  • Vorstellung der genutzten Instrumente,
  • Beschreibung des Begutachtungsbesuches,
  • Ergebnisse der Analyse des Aktenstudiums,
  • Beantwortung der Fragen,
  • Prognostische Einschätzung,
  • Empfehlungen.

Nach der Zusammenfassung folgt die allgemeine Schilderung des Sachverhaltes und eine Einführung, wie die unabhängige Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens vorgegangen ist. Dazu zählen die Beschreibung des Hausbesuchs (Dauer, Ablauf, Gesprächsverlauf), die Nutzung von Ins-trumenten zur Ermittlung der Selbstpflegefähigkeit, die Anwesenheit von Personen, das Beobachten von Pflegesituationen, ein Hilfsmittelüberblick und die Nutzung von Literatur.

Als nächster Abschnitt folgt eine Beschreibung des Lebensumfelds des Be-troffenen. Es werden dabei zum Beispiel die soziale Situation des Pflegebedürftigen, seine Wohnsituation, Einkaufmöglichkeiten und die Versorgung mit Hilfsmitteln beschrieben.

Eine ausführliche Darstellung der Problematik unter Einbeziehung der nach Bedarf ausgewählten Assessmentinstrumente wird vorgenommen. Schließlich wird aus diesen Ergebnissen eine Prognose erstellt. Die Akten sind kritisch zu würdigen und eine Synopse ist zu erstellen. Abschließend kann auf Fragen hingewiesen werden, die nicht gestellt wurden, aber für den Sachverhalt wichtig sind. Das Gutachten endet mit der Schlussfolgerung und einer Empfehlung. Eine Literaturliste und die Anlage der eingesetzten Instru-mente bilden den Anhang.

Welche Assessmentinstrumente bei einem pflegewissenschaftlichen Gut-achten eingesetzt werden können, wird im folgenden Abschnitt beispielhaft näher erläutert.

Assessmentinstrumente bei der Begutachtung

Assessmentinstrumente sind systematische Verfahren, die sich zum Beispiel bestimmter Tests oder Skalen bedienen. Einige Assessmentinstrumente der Pflege sind standardisierte Beobachtungen und Befragungen in Form von Kriterienkatalogen.

Gab es in der Vergangenheit primär Verfahren aus Disziplinen wie der Me-dizin oder Gerontologie, so stehen in letzter Zeit verstärkt Instrumente aus der Pflege zur Verfügung. Jedoch ist die Anzahl dieser pflegerischen As-sessmentinstrumente bisher noch begrenzt und daher müssen auch zukünf-tig Instrumente aus anderen Disziplinen in die Begutachtung integriert werden.

Allen Verfahren ist gemein, das eine mehr oder minder aufwendige Schulung zur Nutzung und Auswertung des jeweiligen Instrumentes stattfinden muss. Ohne diese Schulungen ist die Gefahr größer, dass verschiedene Anwende-rinnen der Instrumente zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen bezie-hungsweise formal korrekte Tests durch die Benutzerinnen falsch eingesetzt werden und dadurch zweifelhafte Ergebnisse produziert werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten eine Demenz mit Assessmentinstrumenten festzu-halten und diese zu graduieren.

Assessmentinstrumente in der pflegerischen Begutachtung können die Gutachterin und ihre fachliche Expertise nicht ersetzen. Sie können ein nützli-ches Hilfsmittel sein, um sich ein möglichst objektives Bild von der zu begut-achteten Person zu machen. Sie dienen beispielsweise der Erfassung eines möglichen Dekubitusrisikos, des Grades der Pflegedürftigkeit, der Bedürfnisse, von Ressourcen und Problemen und um den Pflegebedarfeinzuschätzen zu können.

Um in komplexen Situationen jedoch zu Entscheidungen zu gelangen, soll-ten neben der Einschätzung auch ein intensives Gespräch mit den Betrof-fenen und/oder den Angehörigen durchgeführt werden. Durch das Ergebnis der Einschätzung lassen sich konkrete Maßnahmen ableiten oder bestätigen.

Fazit

Eine Professionalisierung der Pflege erfordert, dass die Berufsgruppe in der Lage ist, gutachterliche Aufgaben bezogen auf ihren Gegenstandsbereich wahrzunehmen. Es ist daher keine Frage, ob die Berufsgruppe diese Verant-wortung übernehmen möchte, sondern es ist ihre Pflicht, dieser Anforderung nachzukommen. Während in der Vergangenheit der Berufsgruppe Pflege die Möglichkeit der Wissensgenerierung und des Zugangs zu gesicherten Er-kenntnissen nicht gegeben war, ist sie nun dazu in der Lage.

Damit kann sie auf der Basis vorliegender Erkenntnisse und der Pflegeex-pertise der Gutachterinnen dieser bedeutenden Aufgabe entsprechen. Die Erfassung von Pflegebedürftigkeit und des Pflegebedarfs gehört zur grundlegenden Aufgaben jeder beruflich Tätigen. Diese nun mit wissenschaftli-chen Methoden und unter Berücksichtigung pflegerelevanter Erkenntnisse der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, ist ein zentraler Beitrag, die Kompetenz der Pflegesicht- und spürbar zu machen.

Sie können auch eine Pflegeberatung und -begleitung im Vorfeld kontaktieren. Sie wird Sie auf den Gutachtertermin vorbereiten, damit Sie aufgeklärt den Gutachter empfangen können.

Der Berater wird Sie auf Wunsch mit dem Gutachter nicht allein lassen.

Eine gute Vorbereitung erspart Ihnen viel Ärger und Zeit.



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