Die sozialen Franken

Ihre unabhängige, neutrale Pflegeberatung für alle Pflegeversicherungen. Unsere Pflegesachverständige stehen Ihnen bei Seite!

Pflegeberatung nach §37 Absatz 3

Wenn Sie bereits durch eine selbstbeschaffte Pflegeperson oder einer Angehörigen gepflegt werden, haben Sie Anspruch auf eine Pflegeberatung.

  • Beim Pflegegrad 1 ist es ihnen überlassen wann und ob Sie eine Beratung in Anspruch nehmen.
  • Beim Pflegegrad 2 oder 3 sollten Sie die Beratung halbjährlich einfordern.
  • Beim Pflegegrad 4 oder 5 sollte dies vierteljährlich sein.

Holen Sie diese Beratung nicht rechtzeitig und selbstständig ein, kann die Pflegeversicherung das Pflegegeld kürzen.

Sollte ein ambulanter Dienst zu Ihnen kommen, können Sie diese Beratung auf Wunsch halbjährlich abrufen. Auch das ist wichtig, da wir die Dokumentation auf Wunsch überprüfen können.

Schreiben Sie sich Fragen auf, über die Sie gestolpert sind; am Beratungstag werden Sie Antworten erhalten.

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