Die sozialen Franken

Ihre unabhängige, neutrale Pflegeberatung für alle Pflegeversicherungen. Unsere Pflegesachverständige stehen Ihnen bei Seite!

125 € Entlastungskräfte - Das sind Ihre Alltagsbegleiter

Die Unterstützung pflegender Angehöriger und ähnlich nahestehender Personen nimmt in der Pflegepolitik einen besonderen Stellenwert ein. Für Betroffene ermöglichen häuslich Pflegende ein möglichst langes Verbleiben in den eigenen vier Wänden. Die Pflege und die damit verbundenen vielfältigen Aufgaben stellen für die Pflegenden eine extreme körperliche und seelische Belastung dar.

Diese Aufgaben erfordern neben Zeit und Organisation auch viel Kraft und Geduld. Die Betreuung von Hilfebedürftigen erfolgt zudem meist „rund um die Uhr“. Diese Umstände stellen eine wesentliche Veränderung im Leben von häuslich Pflegenden dar, die bis zur sozialen Isolation führen können. Angebote zur Unterstützung im Alltag begleiten sie bei ihrem wertvollen Engagement.

Finanzielle Unterstützung


125 € können Sie mindestens im Monat für die Entlastung einsetzen

Zur Unterstützung von Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege können bis zu 125 Euro (oder mehr durch Umwandlung) monatlich als einheitlicher Entlastungsbetrag für qualitätsgesicherte Leistungen der Betreuung und Entlastung eingesetzt werden. 

Sie können Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter oder Haushaltsnahe Dienste in Anspruch nehmen.

Sie erhalten diesen Betrag nicht selbst, sondern in Verbindung mit der monatlichen Entlastung. Dazu benötigen Sie eine anerkannte Einrichtung, die dann bei den Pflegeversicherungen abrechnen kann.

So können Sie Arztfahrten, Einkäufe, Wäsche bügeln oder zusammen legen, kleinere alltägliche Putzarbeiten, gemeinsames Kochen, Sitzgymnastik 10 Minuten Aktivierung Anträge ausfüllen und vieles mehr in Anspruch nehmen. Bei den sozialen Franken können Sie 4 Stunden monatlich in Anspruch nehmen.

Wie Sie mehr Stunden durch Umwandlung von Sachleistungen und Pflegegeld erhalten können, erklärt Frau Laake in einem Beratungsgespräch.

Wir haben seit dem 01.06.2021 die Anerkennung! Sie können ab sofort Stunden buchen!

Möchten Sie diesen Dienst in Anspruch nehmen, dann kontaktieren Sie uns: dahambetreut@die-sozialen-franken.de

Originale Beschreibung des Gesetzes § 45a

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)

§ 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung

(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können. Angebote zur Unterstützung im Alltag sind 1. Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote),

2. Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen (Angebote zur Entlastung von Pflegenden),

3. Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag).

Die Angebote benötigen eine Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des gemäß Absatz 3 erlassenen Landesrechts. Durch ein Angebot zur Unterstützung im Alltag können auch mehrere der in Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Bereiche abgedeckt werden. In Betracht kommen als Angebote zur Unterstützung im Alltag insbesondere Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen, Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger oder vergleichbar nahestehender Pflegepersonen im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen oder Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen, Familienentlastende Dienste, Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.

(2) Angebote zur Unterstützung im Alltag beinhalten die Übernahme von Betreuung und allgemeiner Beaufsichtigung, eine die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder stabilisierende Alltagsbegleitung, Unterstützungsleistungen für Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur besseren Bewältigung des Pflegealltags, die Erbringung von Dienstleistungen, organisatorische Hilfestellungen oder andere geeignete Maßnahmen. Die Angebote verfügen über ein Konzept, das Angaben zur Qualitätssicherung des Angebots sowie eine Übersicht über die Leistungen, die angeboten werden sollen, und die Höhe der den Pflegebedürftigen hierfür in Rechnung gestellten Kosten enthält. Das Konzept umfasst ferner Angaben zur zielgruppen- und tätigkeitsgerechten Qualifikation der Helfenden und zu dem Vorhandensein von Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Pflegebedürftigen sowie dazu, wie eine angemessene Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung insbesondere von ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert werden. Bei wesentlichen Änderungen hinsichtlich der angebotenen Leistungen ist das Konzept entsprechend fortzuschreiben; bei Änderung der hierfür in Rechnung gestellten Kosten sind die entsprechenden Angaben zu aktualisieren.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Absätze 1 und 2 einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote und zur regelmäßigen Übermittlung einer Übersicht über die aktuell angebotenen Leistungen und die Höhe der hierfür erhobenen Kosten zu bestimmen. Beim Erlass der Rechtsverordnung sollen sie die gemäß § 45c Absatz 7 beschlossenen Empfehlungen berücksichtigen.


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